S a t z u n g

Vom   11.05.1994

Stand: 03.08.2015

 

 

 

§ 1 - Name und Sitz

 

1)  Der Verein trägt den Namen „INOVA“. Sitz des Vereins ist Umkirch. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“.

 

2)  Der Verein ist als assoziiertes Mitglied dem Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V. als Spitzenverband angeschlossen.

 

 

 

§ 2 - Zweck

 

1)  Der Verein versteht sein Handeln als Ausdruck des im Evangelium begründeten christlichen Menschenbildes. Sein Ziel ist die Förderung der Teilhabe an der Gesellschaft und am Arbeitsleben für Menschen, die aus der Gesellschaft oder vom Arbeitsmarkt ausgegrenzt sind. Der Verein will in enger Zusammenarbeit mit den Wohlfahrtsverbänden Hilfe zur Selbsthilfe leisten und die von ihm betreuten Menschen in ihrem eigenverantwortlichen Handeln stärken.

 

2)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Die Tätigkeit des Vereins ist darauf gerichtet, hilfsbedürftige Personen im Sinne des § 53 AO selbstlos zu unterstützen. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten im Sinne des § 55 der Abgabeordnung keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

3)  Weitere Zwecke des Vereins sind die Förderung des Wohlfahrtswesens, der Bildung und Erziehung.

 

4)  Ziel des Vereins ist die Qualifizierung und Integration von Menschen mit psychischen oder physischen Störungen, Krankheiten oder Behinderungen und Benachteiligungen in Gesellschaft, Arbeit und Beruf. Dies gilt auch für die Integration langzeitarbeitsloser Menschen und Menschen mit Migrationshintergrund und schließt die Förderung von Bildung und Erziehung für diese Menschen mit ein.

5)  Die Satzungszwecke sollen insbesondere verwirklicht werden durch die:

  • Ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, zur ideellen und materiellen Förderung der beruflichen Integration und der Umwelt, im Sinne des § 58 Nr. 1 AO, insbesondere der Secondo GmbH, Umkirch.
  • Schaffung von Projekten zur Qualifizierung und Beschäftigung in den Bereichen Handwerk, Dienstleistungen und Landwirtschaft.
  • Beratung und Vermittlung der betreuten Personen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.
  • Einrichtung von Kursen zur beruflichen und allgemeinen Bildung, Fortbildung und Betreuung.

 

 

 

§ 3 - Mitgliedschaft

 

1)  Mitglied des Vereins kann auf Antrag jede natürliche Person werden, die die genannten Ziele des Vereins bejaht.

 

2)  Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung. Die Mitgliedschaft tritt mit dem Tage der Erteilung der Aufnahmeerklärung in Kraft.

 

3)  Über die Erhebung und Höhe der Beitragsleistungen entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

4)  Die Mitgliedschaft endet:

 

a)  durch den Tod (natürliche Personen),

 

b)  durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur auf den Schluss eines Geschäftsjahres und mit einer Frist von drei Monaten erklärt werden.

 

c)  durch Ausschluss gemäß der Mitgliederversammlung, wenn das Mitglied gegen den Zweck und die Interessen des Vereins handelt bzw. zu handeln versucht.

 

 

 

§ 4 - Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

-        der Vorstand (§ 5).

-        die Mitgliederversammlung (§ 6).

 

 

 

§ 5 - Der Vorstand

 

1)  Der Vorstand i.S. des § 26 BGB besteht aus:

-        dem Ersten Vorsitzenden

-        dem Zweiten Vorsitzenden

 

2)  Der erste Vorsitzende und der zweite Vorsitzende sind jeweils einzelvertretungsberechtigt.

 

3)  Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für jeweils drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

4)  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn beide Vorstände anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Erste Vorsitzende.

 

5)  Über die Sitzung des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das von dem Ersten Vorsitzenden oder dem Stellvertreter unterzeichnet wird. Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist zulässig.

 

 

 

§ 6 - Die Mitgliederversammlung

 

1)  Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

 

2)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird von dem Ersten Vorsitzenden einberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Ersten Vorsitzenden beantragt.

 

3)  Die Einberufung der Mitglieder erfolgt durch einen einfachen Brief spätestens 2 Wochen vor dem Versammlungstermin.

 

4)  Der Mitgliederversammlung obliegen:

 

a)     Die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und der Jahresrechnung;

 

b)     die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes;

 

c)     Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken;

 

d)     die Wahl der Vorstandsmitglieder

 

e)     der Ausschluss eines Mitgliedes gemäß § 3, Ziffer 4 c;

 

f)      die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins.

 

5)  Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Stimmberechtigt sind die anwesenden Mitglieder. Im Falle der Verhinderung kann ein Mitglied sich durch ein anderes Mitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Die Beschlüsse werden - abgesehen von   § 6  - mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Erste Vorsitzende oder im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 7 - Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

 

1)  Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesen Beschlüssen ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

 

2)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Secondo gGmbH, Umkirch, ersatzweise an den Caritasverband für die Erzdiözese Freiburg e.V., welche(r) es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der Satzung zu verwenden hat.

 

 

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